Radon ist unsichtbar. Ob du es messen musst, hängt aber vor allem davon ab, ob es um einen privaten Aufenthaltsraum oder um einen Arbeitsplatz geht. Für Wohnräume empfiehlt der Bund eine Messung; die gesetzlichen Messpflichten des Strahlenschutzrechts beziehen sich auf bestimmte Arbeitsplätze.

Im privaten Wohnraum: messen empfohlen, keine allgemeine Messpflicht

Die Messpflicht in § 127 Strahlenschutzgesetz betrifft Arbeitsplätze in Innenräumen. Sie ist keine allgemeine Pflicht für private Haushalte, Radon in Wohnungen regelmäßig messen zu lassen. Das Bundesumweltministerium empfiehlt die Messung dennoch, weil erhöhte Werte auch außerhalb ausgewiesener Radonvorsorgegebiete vorkommen können.

Ein Radonvorsorgegebiet bedeutet nicht, dass jedes Haus dort belastet ist. Die Karte des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) bietet eine Orientierung; sie erlaubt keine Aussage zum einzelnen Gebäude. Maßgeblich sind die rechtlichen Gebietsausweisungen des jeweiligen Bundeslands. Die tatsächliche Situation in einem Raum lässt sich nur durch eine Messung klären.

Für neu errichtete Gebäude mit Aufenthaltsräumen gelten bauliche Anforderungen, die den Eintritt von Radon aus dem Baugrund verhindern oder erschweren sollen (§ 123 StrlSchG). Bei baulichen Änderungen, die den Luftaustausch erheblich vermindern, sollen Radonschutzmaßnahmen in Betracht gezogen werden, soweit sie erforderlich und zumutbar sind. Diese Baupflichten sind von einer allgemeinen Messpflicht für bestehende private Wohnräume zu unterscheiden.

Am Arbeitsplatz: in bestimmten Fällen ist die Messung vorgeschrieben

Verantwortliche müssen Radon messen lassen, wenn ein Arbeitsplatz in einem Innenraum entweder

  • im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes in einem festgelegten Radonvorsorgegebiet liegt oder
  • zu einem Arbeitsfeld nach Anlage 8 StrlSchG gehört. Dazu zählen untertägige Bergwerke, Schächte und Höhlen, Radonheilbäder und Radonheilstollen sowie Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung. Diese Arbeitsfelder sind unabhängig von einem Radonvorsorgegebiet erfasst.

§ 127 StrlSchG sieht grundsätzlich eine Messung innerhalb von 18 Monaten nach Gebietsfestlegung und Aufnahme der beruflichen Tätigkeit vor; bei den besonderen Arbeitsfeldern läuft die Frist ab Aufnahme der Tätigkeit. Die Messung wird nach § 155 Strahlenschutzverordnung über zwölf Monate durchgeführt, damit die jahreszeitlichen Schwankungen im Jahresmittel berücksichtigt werden. Dafür sind die gesetzlichen Vorgaben zu Messgeräten und anerkannten Stellen zu beachten.

Der Jahresmittel-Referenzwert an Arbeitsplätzen beträgt 300 Becquerel pro Kubikmeter (Bq/m³). Wird er überschritten, muss die verantwortliche Stelle grundsätzlich Maßnahmen zur Verringerung der Konzentration ergreifen und deren Wirkung durch eine erneute Messung überprüfen (§ 128 StrlSchG). Die weitere Vorgehensweise richtet sich nach dem Messergebnis und den gesetzlichen Stufen; Beschäftigte sind über Ergebnisse zu informieren.

So findest du den passenden nächsten Schritt

  1. Geht es um eine Wohnung? Eine Messung ist sinnvoll, wenn du die tatsächliche Belastung deines Gebäudes einordnen möchtest. Die Messpflichten für Arbeitsplätze gelten nicht automatisch für deine private Wohnraumnutzung.
  2. Geht es um einen Arbeitsplatz? Kläre, ob das Gebäude in einem Radonvorsorgegebiet liegt und ob der Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss liegt. Prüfe außerdem, ob die Tätigkeit zu Anlage 8 gehört. Bei Unsicherheit helfen die zuständige Landesbehörde und die offiziellen Hinweise zum betrieblichen Radonschutz.
  3. Brauchst du ein Messergebnis? Für eine gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsplatzmessung gelten die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung und des BfS. Für private Wohnräume erklärt der Ratgeber zur Radonmessung in Wohnräumen, wie eine aussagekräftige Langzeitmessung geplant und ein Jahreswert eingeordnet wird.

Quellen und Prüfstand

Stand: 05. November 2026. Der Text bietet allgemeine Orientierung. Für verbindliche betriebliche Pflichten sind die aktuelle Rechtslage und die zuständige Landesbehörde maßgeblich.